Statuten des Vereins
1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins
1.1 Der Verein führt den Namen „1. Fußballclub Paulaner Wieden“.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Wien.
1.3 Er erstreckt seine Tätigkeit auf das österreichische Bundesgebiet, insbesondere auf das Gebiet des Bundeslandes Wien.
2. Zweck des Vereins
2.1 Der Verein, bezweckt die Förderung des Fußballsports für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Durch die Vereinstätigkeit soll vorgenannten Personengruppen der Fußballsport nähergebracht werden.
2.2 Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung eines Gewinns gerichtet.
3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
3.1 Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die nachfolgend angeführten ideellen und finanziellen Mittel verwirklicht werden.
3.2 Als ideelle Mittel dienen:
- a Veranstaltung von Turnieren, Trainingseinheiten und Trainingslagern;
- b Teilnahme an Meisterschaften;
- c Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Abhaltung von Versammlungen und Informationsveranstaltungen;
- d Anbieten von bzw. Unterstützung bei der Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.
3.3 Die Aufbringung der finanziellen Mittelsoll erfolgen durch:
- a Mitglieds- und Trainingsbeiträge;
- b Erträge aus Veranstaltungen;
- c Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln;
- d Spenden und sonstige Zuwendungen.
4. Arten der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
- a ordentliche Mitglieder;
- b außerordentliche Mitglieder;
- c Ehrenmitglieder.
4.2 Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen
4.3 Außerordentliche Mitglieder sind solche, die am Vereinsleben teilnehmen
4.4 Zu Ehrenmitgliedern können natürliche oder juristische Personen und Körperschaften öffentlichen Rechts wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
5. Erwerb der Mitgliedschaft
5.1 Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristischen Personen werden.
5.2 Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mittels Beschluss. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5.3 Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt ebenfalls durch den Vorstand.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod – bei juristischen Personen, durch Verlust der Rechtspersönlichkeit – durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.
6.2 Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jedes Kalenderhalbjahres (31. Dezember und 30. Juni) erfolgen. Er muss dem Vorstand ein Monat vorher schriftlich (per E-mail) mitgeteilt werden. Erfolgt die Mitteilung verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
6.3 Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder anderen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge und anderer offener Posten bleibt hiervon unberührt.
6.4 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedschaftspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens beschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist keine Berufung zulässig.
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
7.2 Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu, die die vorgeschriebenen Beiträge ordnungsgemäß entrichtet haben.
7.3 Die Mitglieder haben das Recht, in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und über die finanzielle Gebarung des Vereins informiert zu werden.
7.4 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnten.Sie haben die Statuten des Vereins und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Beiträge (insbesondere Mitglieds- und Trainingsbeiträge) in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung dieser Beiträge befreit.
7.5 Das aktive und passive Wahlrecht von Vereinsmitgliedern, die Nichtamateure im Sinne des Regulativs des ÖFB sind, ruht für die Zeit dieses Vertragsverhältnisses. Gleiches gilt für Mitglieder des Vereins, die zum Verein in einem Dienstverhältnis stehen.
8. Vereinsorgane
8.1 Die Organe des Vereins sind:
- a die Generalversammlung;
- b der Vorstand;
- c die Rechnungsprüfer;
- d das Schiedsgericht.
8.2 Eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung kann die Tätigkeit der einzelnen Organe sowie nicht näher in den Statuten des Vereins erläuterte interne Funktionen- und Zeichnungsberechtigungen regeln, soweit dies zulässig ist.
9. Generalversammlung
9.1 Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle vier Jahre statt.
9.2 Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, auf begründeten, schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder, oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden.
9.3 Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin einzuladen. Diese Einladung erfolgt schriftlich, per e-Mail oder durch Veröffentlichung auf der Vereins-Homepage.
9.4 Die Einberufung hat durch den Vorstandunter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich (per E-mail) beim Vorstand einzureichen.
9.5 Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach Punkt 7.2 der Statuten des Vereins. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
9.6 Die Generalversammlung ist bei der Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig so findet die Generalversammlung 15 Minuten später statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
9.7 Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
10. Aufgabenkreis der Generalversammlung
10.1 Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- a Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses,des Tätigkeitsberichtes des Vorstandesund des Berichts der Rechnungsprüfer;
- b Entlastung des Vorstandes;
- c Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
- d Beschlussfassung über Änderungen der Statuten des Vereins und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- e Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Punkte.
11. Vorstand
11.1 Der Vorstand besteht aus:
- a dem Präsidenten;
- b dem Schriftführer;
- c dem Kassier;
- d deren Stellvertretern, sowie
- e höchstens sieben Beiräten
11.2 Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt.Sollte seine Funktionsperiode vor der Wahl eines neuen Vorstands enden, so bleibt er bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
11.3 Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren.
11.4 Der Vorstand besteht aus ordentlichen Mitgliedern und ist bei der Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden.
11.5 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
11.6 Der Vorstand kann jederzeit einzelne Mitglieder des Vorstandes ihrer Funktion entheben. Dieser Enthebung bedarf es jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel aller abgegebenen gültigen Stimmen.
11.7 Der Vorstand kann Mitglieder als Beiräte kooptieren, wenn die Höchstzahl an Beiräten nicht erschöpft ist.
12. Aufgabenkreis des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Als Leitungsorgan kommen ihm alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten des Vereins einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- a Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
- b Verwaltung des Vereinsvermögens
- c Erstellung der jährlichen Einnahmen/Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zum 30. Juni und des Tätigkeitsberichts
- d Aufnahme, Streichung und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
- e Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- f Festsetzung der Beiträge;
- g Beschluss über Erlass oder Refundierung von Beiträgen.
13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
13.1 Der Präsident oder sein Stellvertreter vertreten den Verein nach außen.
14. Rechnungsprüfer
14.1 Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
14.2 Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben dem Vorstand über das Ergebnis der Überprüfung schriftlich zu berichten.
14.3 Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder sinngemäß.
15. Schiedsgericht
15.1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
15.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand ein ordentliches Mitglied namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitz des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
15.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
16. Datenschutz
16.1 Jedes Mitglied gibt durch seinen Vereinsbeitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Namen, Geburtsdatum, seine für das Vereinswesen bedeutsamen Ausbildungen, seine sportlichen Erfolge und seine fachlichen und organisatorischen Ausbildungen mittels Datenverarbeitung erfasst werden und innerhalb des Vereins verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere zum Zweck der Information, der Führung der Buchhaltung, sowie der Zustellung von Informationsmaterial aller Art.
17. Auflösung des Vereins
17.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur von der Generalversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
17.2 Der letzte Vereinsvorstand muss die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen, und in einem für amtliche Verlautbarungen bestimmten Medium veröffentlichen.
17.3 Das im Falle der freiwilligen Auflösung allenfalls vorhandene Vermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zu Gute kommen, sondern ist vom abtretenden Vereinsvorstand einer gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen oder friedensstiftenden Organisation zu übergeben.
18. Gleichstellung von Mann und Frau
18.1 Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, meint die gewählte Formulierung beide Geschlechter, auch wenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit die männliche Form gewählt wurde.
Stand: 27.10.2016