Unsere Statuten

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins

1.1 Der Verein führt den Namen „1. Fußballclub Paulaner Wieden“.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Wien.
1.3 Er erstreckt seine Tätigkeit auf das österreichische Bundesgebiet, insbesondere auf das Gebiet des Bundeslandes Wien.

2. Zweck des Vereins

2.1 Der Verein, bezweckt die Förderung des Fußballsports für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Durch die Vereinstätigkeit soll vorgenannten Personengruppen der Fußballsport nähergebracht werden.
2.2 Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung eines Gewinns gerichtet.

3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

3.1 Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die nachfolgend angeführten ideellen und finanziellen Mittel verwirklicht werden.
3.2 Als ideelle Mittel dienen:

a) Veranstaltung von Turnieren, Trainingseinheiten und Trainingslagern;
b) Teilnahme an Meisterschaften;
c) Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Abhaltung von Versammlungen und Informationsveranstaltungen;
d) Anbieten von bzw. Unterstützung bei der Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.

3.3 Die Aufbringung der finanziellen Mittel soll erfolgen durch:

a) Mitglieds- und Trainingsbeiträge;
b) Erträge aus Veranstaltungen;
c) Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln;
d) Spenden und sonstige Zuwendungen.

4. Arten der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:

a) ordentliche Mitglieder;
b) außerordentliche Mitglieder;
c) Ehrenmitglieder.

4.2 Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen.
4.3 Außerordentliche Mitglieder sind solche, die am Vereinsleben teilnehmen.
4.4 Zu Ehrenmitgliedern können natürliche oder juristische Personen und Körperschaften öffentlichen Rechts wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

5. Erwerb der Mitgliedschaft

5.1 Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristischen Personen werden.
5.2 Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mittels Beschluss. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5.3 Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt ebenfalls durch den Vorstand.

6. Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod – bei juristischen Personen, durch Verlust der Rechtspersönlichkeit – durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.
6.2 Freiwilliger Austritt eines Mitglieds

6.2.1 Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jedes Kalenderhalbjahres (31. Dezember und 30. Juni) erfolgen. Er muss dem Vorstand ein Monat vorher schriftlich (per E-Mail) mitgeteilt werden. Erfolgt die Mitteilung verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe oder des E-Mail-Versands maßgeblich.

6.3 Streichung eines Mitglieds

6.3.1 Der Vorstand kann die Streichung eines Mitglieds vornehmen, wenn das betreffende Mitglied

a) mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder sonstiger finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Beträge bleibt hiervon unberührt.
b) für einen Zeitraum von einem (1) Kalenderjahr nicht am Vereinsleben teilnimmt, und keine schwerwiegenden Gründe vorliegen, die dies entschuldigen.

6.4 Ausschluss eines Mitglieds

6.4.1 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedschaftspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens beschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist keine Berufung zulässig.

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
7.2 Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu, die die vorgeschriebenen Beiträge ordnungsgemäß entrichtet haben.
7.3 Die Mitglieder haben das Recht, in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und über die finanzielle Gebarung des Vereins informiert zu werden.
7.4 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnten. Sie haben die Statuten des Vereins und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Beiträge (insbesondere Mitglieds- und Trainingsbeiträge) in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung dieser Beiträge befreit.
7.5 Das aktive und passive Wahlrecht von Vereinsmitgliedern, die Nichtamateure im Sinne des Regulativs des ÖFB sind, ruht für die Zeit dieses Vertragsverhältnisses. Gleiches gilt für Mitglieder des Vereins, die zum Verein in einem Dienstverhältnis stehen.

8. Vereinsorgane

8.1 Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Rechnungsprüfer;
d) das Schiedsgericht.

8.2 Eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung kann die Tätigkeit der einzelnen Organe sowie nicht näher in den Statuten des Vereins erläuterte interne Funktionen- und Zeichnungsberechtigungen regeln, soweit dies zulässig ist.

9. Generalversammlung

9.1 Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle drei (3) Jahre statt.
9.2 Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, auf begründeten, schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder, oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden.
9.3 Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei (2) Wochen vor dem Termin einzuladen. Diese Einladung erfolgt schriftlich, per E-Mail oder durch Veröffentlichung auf der Vereins-Homepage.
9.4 Die Einberufung hat durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung sind mindestens sieben (7) Kalendertage vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich (per E-Mail) beim Vorstand einzureichen.
9.5 Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach Punkt 7.2 der Statuten des Vereins. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
9.6 Die Generalversammlung ist bei der Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig so findet die Generalversammlung fünfzehn (15) Minuten später statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
9.7 Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

10. Aufgabenkreis der Generalversammlung

10.1 Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses, des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Berichts der Rechnungsprüfer;
b) Entlastung des Vorstandes;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
d) Beschlussfassung über Änderungen der Statuten des Vereins und die freiwillige Auflösung des Vereins;
e) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Punkte.

11. Vorstand

11.1 Der Vorstand besteht aus:

a) dem Präsidenten;
b) dem Schriftführer;
c) dem Kassier;
d) deren Stellvertretern; sowie
e) höchstens sieben Beiräten

11.2 Der Vorstand wird auf die Dauer von drei (3) Jahren gewählt. Sollte seine Funktionsperiode vor der Wahl eines neuen Vorstands enden, so bleibt er bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
11.3 Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren.
11.4 Der Vorstand besteht aus ordentlichen Mitgliedern und ist bei der Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden.
11.5 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
11.6 Der Vorstand kann jederzeit einzelne Mitglieder des Vorstandes ihrer Funktion entheben. Dieser Enthebung bedarf es jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel aller gültig abgegebenen Stimmen.
11.7 Der Vorstand kann Mitglieder als Beiräte kooptieren, wenn die Höchstzahl an Beiräten nicht erschöpft ist.

12. Aufgabenkreis des Vorstands

12.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Als Leitungsorgan kommen ihm alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten des Vereins einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
b) Verwaltung des Vereinsvermögens;
c) Erstellung der jährlichen Einnahmen/Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zum 31. Juli und des Tätigkeitsberichts;
d) Aufnahme, Streichung und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
f) Festsetzung der Beiträge;
g) Beschluss über Erlass oder Refundierung von Beiträgen.

13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

13.1 Der Präsident oder sein Stellvertreter vertreten den Verein nach außen.

14. Rechnungsprüfer

14.1 Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
14.2 Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben dem Vorstand über das Ergebnis der Überprüfung schriftlich zu berichten.
14.3 Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder sinngemäß.

15. Schiedsgericht

15.1 Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten zwischen

a) Vereinsmitgliedern,
b) Vereinsmitgliedern und dem Vorstand, oder
c) zwischen Organen des Vereins,

ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Das vereinsinterne Schiedsgericht ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetztes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

15.2 Die Einleitung des Schiedsverfahrens erfolgt mittels schriftlichem Antrag, der an den Vorstand per Post oder per E-Mail zu richten ist. Der Antrag hat den Sachverhalt sowie ein Begehren zu enthalten.
15.3 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil binnen sieben (7) Kalendertagen nach Aufforderung durch den Vorstand ein ordentliches Vereinsmitglied schriftlich namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen ein drittes ordentliches Mitglied als Schiedsrichter. Mit Ausnahme der Generalversammlung dürfen die Mitglieder des Schiedsgerichts keinem Organ des Vereins angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. 
15.4. Die Mitglieder des Schiedsgerichts wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Der Vorsitzende hat das Schiedsverfahren zu leiten.
15.5 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Über die Verhandlung und die Entscheidung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und den übrigen Schiedsrichtern zu unterfertigen ist. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig.
15.6 Der Vorstand kann einen Entwurf zur Verfahrensordnung des Schiedsgerichtes ausarbeiten. Dieser Entwurf kann von der Generalversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen in Kraft gesetzt werden; subsidiär gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung und/oder der Jurisdiktionsnorm in der jeweils gültigen Fassung.

16. Auflösung des Vereins

16.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur von der Generalversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
16.2 Der letzte Vereinsvorstand muss die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen, und in einem für amtliche Verlautbarungen bestimmten Medium veröffentlichen.
16.3 Das im Falle der freiwilligen Auflösung allenfalls vorhandene Vermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zu Gute kommen, sondern ist vom abtretenden Vereinsvorstand einer gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen oder friedensstiftenden Organisation zu übergeben.

17. Gleichstellung von Mann und Frau

17.1 Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, meint die gewählte Formulierung beide Geschlechter, auch wenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit die männliche Form gewählt wurde.

Stand: 03.11.2020

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